GEMA Kostenübernahme für eintrittsfreie Veranstaltungen von Vereinen
Der Freistaat Thüringen übernimmt ab jetzt und rückwirkend bis zum ersten Juli die Gebühren von GEMA-pflichtigen Veranstaltungen.
Wie das geht, steht hier: https://www.gema.de/de/musiknutzer/branchen/ehrenamtliche-vereine-in-thueringen
Vereine können ab sofort hier https://www.gema.de/portal/ ihre Veranstaltungen bei der GEMA anmelden und von der Vereinbarung des Freistaats mit der GEMA profitieren.
Detaillierte Informationen und die Voraussetzungen auf einen Blick für die Förderung findest du hier:
Der Pauschalvertrag im Detail
Damit dein ehrenamtlicher Verein und Organisatione vom Pauschalvertrag zwischen der GEMA und dem Freistaat Thüringen profitieren, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Sitz des Vereins/der Organisation in Thüringen
Nur eingetragene Vereine und Organisationen, deren offizieller Sitz in Thüringen liegt, profitieren von der pauschalen Regelung.
Bis zu vier Veranstaltungen im Jahr
Der Freistaat Thüringen übernimmt die Kosten für bis zu vier Veranstaltungen pro Jahr und Verein/Organisation – so lange, bis das vereinbarte Kontingent erreicht ist. Weitere Veranstaltungen können nach den üblichen Tarifen lizenzieren. Bitte beachte, dass nur bestimmte Veranstaltungsformate abgedeckt sind.
Kein Eintritt
Damit die Veranstaltung von der Pauschale abgedeckt ist, darf sie keine kommerziellen Ziele haben. Daher dürfen beispielsweise keine Eintritte verlangen werden, wenn die Pauschale greifen soll. Eine Veranstaltung auf Spendenbasis ist erlaubt. Auch der Verkauf von Speisen und Getränken ist zulässig, solange damit keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden.
Maximal 500 qm Fläche
Der Pauschalvertrag definiert eine maximale Veranstaltungsfläche von 500 Quadratmetern. Veranstaltungen mit größerer Fläche sind nicht abgedeckt.
Ehrenamt
Der Freistaat Thüringen übernimmt die Lizenzkosten für Vereine und Organisationen, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überwiegend ehrenamtlich arbeiten. Lediglich einzelne Hauptamtliche in einem Verein/einer Organisation gelten als Ausnahme, beispielsweise eine Verwaltungskraft.
Gemeinnützigkeit
Der Vertrag gilt für Vereine und Organisationen, die nur „gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke“ im Sinne der Paragrafen 52, 53 und 54 der Abgabenordnung verfolgen und über eine entsprechende Bestätigung verfügen (Freistellungsbescheid o. ä). Ob das auf deine/n Verein/Organisation zutrifft, steht meist in der Satzung.
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