Die Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII (Sozialgesetzbuch Achtes Buch) dient der Koordination von Angeboten und der Vernetzung der institutionellen Akteure der Kinder- und Jugendhilfe. Die Ausgestaltungen gehen in der Regel über die rechtlichen Vorgaben hinaus und finden erweitere Praxisinterpretationen. Arbeitsgemeinschaften leisten einen wesentlichen Beitrag zur Abstimmung von geeigneten Einrichtungen, Maßnahmen und Veranstaltungen. Sie sind damit bedeutende Orte für die in § 4 SGB VIII geforderte partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und freien Trägern.